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Am 24. Mai 2007 hat der Bundestag mit den
Stimmen von Schwarz-Rot, der FDP und der Grünen bei Gegenstimmen der
PDS-Fraktion und Jörg Taus, forschungs- und medienpolitischer Sprecher der
SPD-Fraktion, das „41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der
Computerkriminalität“ (Bundestagsdrucksache 16/3656) verabschiedet. Die
Gesetzesnovellierung soll, so die Gesetzesbegründung, Regelungslücken vor allem
im Bereich des „Hacking“ und der Computersabotage (§ 303b StGB) schließen. Mit
den Änderungen sollen auch die Vorgaben des Europarates zur
Computerkriminalität, die so genannte „Cybercrime Convention“ vom 23. 11. 2001,
und die Verpflichtung des Europarates vom 24. 2.2005 zur Bekämpfung schwerer
Formen der Computerkriminalität erfüllt werden.
Siehe Text des 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur
Bekämpfung der Computerkriminalität
und Entwurf eine Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 30.11.2006, Bundestag-Drucksache 16/3656
Nach dem bisherigen § 202a StGB (Ausspähen von
Daten) machte sich strafbar, „wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem
anderen verschafft“. Künftig macht sich bereits strafbar, wer den
unberechtigten Zugang zu besonders gesicherten Daten „freihackt“; sich die
Daten tatsächlich zu verschaffen ist nicht mehr erforderlich. Der Tatbestand
der Computersabotage (§ 303b StGB) wurde dadurch erweitert, dass nicht wie
bisher nur Betriebe, Unternehmen und Behörden vor Angriffen geschützt werden,
sondern auch private Informations- und Kommunikationstechnik „von wesentlicher
Bedeutung“ mit in den Schutz des Strafrechts einbezogen ist.
Neu aufgenommen wurden die §§ 202b (Abfangen von
Daten) und 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten). § 202b
stellt unter Strafe, wer sich unter Anwendung von technischen Mitteln aus einer
nicht-öffentlichen Datenübermittlung (z.B. E-Mail, Telefax oder Telefon) und
aus elektronischen Abstrahlungen einer DV-Anlage Daten verschafft. Auf Kritik
ist im Gesetzgebungsverfahren vor allem der § 202c gestoßen, der bereits das
Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen so genannter „Hacker-Tools“
unter Strafe stellt. Der Computer-Chaos-Club beispielsweise befürchtet, dass
durch diese Vorschrift Sicherheitsberatern und Netzwerkexperten das
erforderliche Werkzeug zur Analyse und Aufdeckung von Sicherheitslöchern
entzogen oder unter Strafe gestellt wird. Auch könnte die Forschungsfreiheit im
Computer-Sicherheitsbereich eingeschränkt werden. CCC-Sprecher Andy
Müller-Magun: „Testangriffe zum Auffinden von Sicherheitslöchern sind für die
IT-Sicherheit wie Crashtests für die Autoindustrie. Niemand käme auf die Idee, Crashtests
zu verbieten“.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte auch der Bundesrat Kritik geäußert. So fordert er in seiner
Stellungnahme vom 3.11.2006 (Bundesratsdrucksache 676/06) den Bundestag
auf, unter anderem zu prüfen, „ob die Ausgestaltung des § 202c StGB beim
gutwilligen Umgang mit allgemeinen Programmier-Tools, -Sprachen oder sonstigen
Softwareprogrammen sowie `Hacker-Tools´ zur Sicherheitsprüfung von IT-Systemen
ausreichend vor ungewollter Kriminalisierung schützt und ob der § 202c StGB-E
um eine konkrete Aufnahme des Tatbestands des `Phising´ (Versuch, via E-Mail
den Empfänger durch irreführende und manipulierte Angaben und Inhalte zur
Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern zu bewegen) erweitert werden
kann“.
Die von vielen Verbänden und Spezialisten, etwa
in der öffentlichen Anhörung am 21. März 2007 im Rechtsausschuss des
Bundestages, vorgebrachte Kritik und eingebrachten Änderungsvorschläge
vermochten den Gesetzgeber aber nicht zu einer Änderung des Gesetzentwurfs zu
bewegen. In der Bundesratssitzung am 6. Juni 2007 hatten die
Bundesratsmitglieder auf Empfehlung des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses,
entgegen der vor einem Jahr noch vorgetragenen Kritik, keine Einwände mehr.
Nachdem das Gesetz am 10. August 2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 1786)
veröffentlicht wurde ist es seit dem 11. August in Kraft.
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